Anlagenspiegel ab Version 18.1
Für Anlagenspiegel (brutto) stehen folgende Möglichkeiten zur Erfassung / Übermittlung zur Verfügung:

 
Icons Erläuterung:
 
Alle (Eingabe-)Werte löschen:
 
Direktbearbeitung zur Erfassung auf Ober-/Summenpositionen:
Anlagenspiegel mit NIL übermitteln – siehe HInweis:
Zuordnung zur Dimension – Handelsbilanz / Steuerbilanz:

Stellungnahme des Elster-Fachbereichs
Es ist generell NICHT zulässig, den Anlagespiegel mit NIL zu übermitteln. Ein Wahlrecht besteht insoweit nicht. Vgl. Häufig gestellte Fragen (FAQ)-Version 2017-01 / Stand: August 2017, Seite 11
Eine Übermittlung mit NIL-Werten ist auch für den Anlagenspiegel nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist.

In Einzelfällen ist der Nachweis einer Wertentwicklung für Positionen des Anlagevermögens prinzipiell nicht möglich/sinnvoll (z.B. im Fall von Eröffnungsbilanzen, bei denen kein Anlagevermögen vorhanden ist); aus diesem Grund wurde bewusst darauf verzichtet, durch eine ERiC-Prüfung die Übermittlung werthaltiger Angaben zum Anlagenspiegel zu erzwingen.

Übermittelt ein Anwender keine werthaltigen Angaben zum Anlagenspiegel, so werden die betreffenden Angaben evtl. im Rahmen von Einzelermittlungsmaßnahmen nachgefordert.
 
Häufig gestellte Fragen (FAQ)-Version 2017-01 / Stand: August 2017, Seite 11
Frage: Ist der Anlagenspiegel verpflichtend elektronisch zu übertragen?
Antwort: Der im Berichtsteil Anhang hinterlegte Anlagenspiegel ist ab der TaxonomieVersion 6.0 als Mussfeld ausgestaltet worden. Er ist im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Dies gilt im Anwendungsbereich der Taxonomie für Kreditinstitute und der Taxonomie für Zahlungsinstitute nur hinsichtlich des Anlagenspiegels für immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen. Die Wertentwicklung des optionalen Anlagenspiegels (ohne immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) enthält keine Mussfelder.
Frage: In welchen Fällen kann ein Mussfeld mit „NIL“ übermittelt werden?
Antwort: Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
Frage: Was bedeutet in diesem Zusammenhang „ableitbar“?
Antwort: Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 Abgabenordnung (AO) ergibt. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbücher (z.B. Beteiligungsverzeichnis) oder durch maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht maßgeblich.
 
Hinweis:
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, wird bei jeder Bilanzart die werthaltige Übermittlung des Anlagenspiegels erwartet, sofern Anlagevermögen vorhanden ist. 
Dies gilt somit auch bei Übermittlung einer Sonderbilanz. Im Anlagenspiegel sind die Werte des jeweiligen Gesellschafters zu übermitteln.